Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist Sieg, aber zugleich auch Niederlage für einen Anbieter von Hundehalterhaftpflichtversicherungen: Das Gericht erklärt auf der einen Seite eine Ausschlussklausel für zulässig und nimmt den Versicherer bei bewusster Pflichtverletzung aus der Haftungspflicht. Demnach müssen Versicherer für einen Schaden durch Hund dann nicht leisten, sobald ein Hundehalter bewusst gegen Gesetze oder Verordnungen zur Hundehaltung verstieß. Auf der anderen Seite aber verurteilte das Oberlandesgericht den Versicherer zur Zahlung von 100.000 Euro an ein gebissenes Kind.
Laut einer Erhebung des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) leben rund 9,4 Millionen Hunde in deutschen Haushalten – und leben unter geradezu „vermenschlichten Bedingungen“ oft umsorgt und geliebt. Viele Hundehalter würden wohl auch der Aussage zustimmen: Der eigene Hund ist zu einem Teil der Familie geworden. Doch der Hund ist nicht nur treuer Begleiter und Freund des Menschen, sondern zugleich auch ein Raubtier.
Selbst durch kleinste Hunde droht der Ruin
Was viele Hundehalter nicht wissen: Selbst durch kleinste Hunde droht ihnen Ungemach aufgrund eines enormen Haftungsrisikos. Gilt doch für Hundehalter das Prinzip der Gefährdungshaftung nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Schlimmstenfalls haften Frauchen oder Herrchen bis in den Ruin für einen Schaden, den der Hund verursachte.
Und hier kann schon ein auf die Straße rennender Dackel fatal sein, sobald das Tier einen Unfall mit hohem Sach- und Personenschaden auslöst. In der Vergangenheit wurde sogar eine Hundehalterin durch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu 15.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, weil eine ältere Dame über den schlafenden Hund der Verurteilten fiel und sich schwere Verletzungen zuzog (Az. 19 U 96/12). Die Gefahr durch solche Haftungsrisiken ist aber vielen Hundehaltern nicht bewusst.